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Equidenpass

Equidenpass

Seit dem 1. Juli 2000 ist für alle Equiden ein Equidenpass vorgeschrieben. Dies gilt nicht nur für Pferde, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, sondern auch für reine Freizeitpferde, Esel und Ponies unabhängig vom Alter des Tieres oder der Nutzungsart. Der Equidenpass ist also für alle Pferde und Esel Pflicht.
In den Equidenpass muss eingetragen werden, ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Für zur Schlachtung bestimmte Pferde gilt ab 24.09.2001 zusätzlich die Bestandsbuchverordnung.

 

 

Hinweise zu Ausfüllung des Equidenpasses

bezügl. Schlachttier / Nicht-Schlachttier

 

 

Sehr geehrter Pferdebesitzer,

Ihre Entscheidung Schlachttier / Nicht-Schlachttier hat neben der Tötungsart des Tieres vorwiegend Einfluß auf die tierärztliche Arbeit und auf die Arzneimittelanwendung.

Im Equidenpass muß vermerkt sein, ob es sich bei dem Equiden um ein Schlachttier oder um ein Nicht-Schlachttier handelt. Diese Entscheidung trifft der Besitzer und kann im Falle der Entscheidung zum Nicht-Schlachttier nicht mehr geändert werden. Der Status Schlachttier kann hingegen jederzeit in den Status Nicht-Schlachttier geändert werden.

Bringen Sie bitte zu jeder Behandlung (auch im Notfall) den Equidenpass des zu behandelnden Tieres mit, damit der Tierarzt kontrollieren kann, welchen Status Ihr Pferd hat und gegebenenfalls Änderungen oder Eintragungen vornehmen zu können.

Bei Schlachtpferden dürfen im Gegensatz zu Nichtschlachtpferden nur Arzneimittel angewendet werden, die für Pferde bzw. lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Nur in Ausnahmefällen (Therapienotstand) ist eine Umwidmung von Arzneimitteln möglich, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Ihre Anwendung muß im Equidenpass unter Angabe der Wartezeit von mindestens 6 Monaten vom Tierarzt dokumentiert werden. Einige Arzneimittel dürfen allerdings auch gar nicht angewendet werden. Das heißt, daß der Equidenpass bei jeder Behandlung vorgelegt werden muß; auch im Notfall!

Darüber hinaus ist das Führen eines Bestandsbuches (Stallbuches) für lebensmittelliefernde Tiere vorgeschrieben. Das Bestandsbuch muß die Anwendungs- und Abgabebelege (AuA-Belege) zu allen Arzneimittelanwendungen von apotheken-und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (auch Salben, Wurmkuren etc.) an alle lebensmittelliefernden Tiere eines Bestands enthalten. Die Anwendungs- und Abgabebelege sind darin fünf Jahre aufzubewahren. Die Anwendungs- und Abgabebelege sind vom Tierarzt nach jeder Behandlung eines lebensmittelliefernden Tieres auszufüllen und an den Tierbesitzer zu übergeben.

Für die Behandlungen der Schlachtpferde berechnen wir eine extra Pauschale (Zeitfaktor).

 

Bei Nichtschlachtpferden entfällt die Dokumentation mit Anwendungs- und Abgabebelegen sowie der eventuelle Eintrag in den Equidenpass. Der Status des Nicht-Schlachtpferds kann nicht mehr geändert werden. Das Führen eines Bestandsbuchs entfällt. Das Pferd kann mit allen rechtlich zu Verfügung stehenden Arzneimitteln behandelt werden.

Bitte bringen Sie auch den Equidenpass eines Nicht-Schlachttieres mit zur Behandlung, um den Status überprüfen zu können. Falls der Lebensmittelstatus nicht ermittelt werden kann, muß eine Tierhaltererklärung ausgefüllt werden, die wieder durch den Aufwand mit einer extra Pauschale berechnet werden muß.

 

 

 

 

Turnierpferd

Für jedes Turnierpferd muß ein vollständig ausgefüllter Equidenpass auf eine PS/PLS mitgenommen werden.

Das Diagramm muß ausgefüllt und der Equidenpass muß vom Besitzer unterschrieben sein. Das Pferd muß aktiv durch einen Nummernbrand oder einen Transponder (Chip) gekennzeichnet sein.
 

 

Änderung der LPO 2013


Die LPO 2013 enthält einige Neuerungen für die Impfung von Turnierpferden. So ist für ein Pferd, damit es am Turnier teilnehmen kann, eine Impfung gegen Influenzaviren nach folgendem Schema vorgeschrieben:

 

Die Grundimpfung besteht aus 3 Impfungen:

 

1. Impfung

2. Impfung 28 bis 70 Tage nach der 1. Impfung (vorher 42 bis 70 Tage)

3. Impfung 6 Monate + max. 21 Tage nach der 2. Impfung (vorher 6 Monate +/- 21 Tage)

 

Wiederholungsimpfungen im Abstand von max. 6 Monaten + 21 Tage, bis 31.12.2012 max. 7 Monate + 21 Tage.

 

Die Pferde dürfen 14 Tage nach der 2. Impfung zum ersten Mal auf einem Turnier starten. Der Abstand von jeder Impfung zu einem Turnierstart muß mindestens 7 Tage betragen.

 

Bei fehlender Information über die Grundimmunisierung darf ein Pferd starten, wenn es in den letzten 3 Jahren regelmäßig, d.h. im Abstand von max. 6 Monaten + 21 Tagen (bis einschl. 31.12.2012 im Abstand von 7 Monaten + 21 Tagen) nachweislich geimpft wurde.

 

Die Impfungen sind von einem Tierarzt durchzuführen und im Equidenpass mit Stempel und Unterschrift einzutragen.

 

Ein Pferd, das nicht entsprechend diesem Schema geimpft ist oder dessen Impfungen nicht im Equidenpass dokumentiert sind, wird vom Turnierplatz verwiesen.

 

Diese und alle weiteren Änderungen der LPO 2013 sind nachzulesen auf der Internetseite der FN:

 

www.pferd-aktuell.de

  

 

Impfungen

  • Influenzavirus
    Die Virusinfektionen der Atemwege zählen zu den infektiösen Faktorenerkrankungen. Die wichtigsten Viren. hierbei sind die Influenzaviren sowie die Herpesviren des Pferdes. Gegen beide Virusgruppen existieren Impfstoffe, mit denen wirkungsvoll Immunpräventive betrieben werden kann.
    Zur Verleihung einer belastbaren Immunität gegenüber dieser wichtigsten Atemwegsinfektion des Pferdes ist dieses in einem permanenten Impfzyklus zu halten. Dieser beginnt mit der Durchführung der Grundimmunisierung im fünften Lebensmonat des Fohlens oder noch später. Die Grundimmunisierung besteht aus zwei Impfungen im Abstand von sechs bis acht Wochen und muß gefolgt sein von einer dritten lmpfung ein halbes Jahr nach der zweiten Impfung.
    Deswegen wird empfohlen Fohlen erst ab 9 Monaten zu impfen, da zum einen mütterliche Antikörper aus dem Kolostrum von geimpften Stuten oder von Influenza-infizierten Stuten, über den sechsten Monat hinaus im Fohlen persistieren und den Impferfolg gefährden können. Dringend sind Wiederholungsimpfungen im Abstand von sechs Monaten zu empfehlen.

     
  • Herpesvirus / Bestandsimpfung
    Neben den Influenzaviren, spielen die Herpesviren des Pferdes eine besondere Rolle. Zur sinnvollen Prävention von Atemwegsinfektionen gehört neben der Impfung mit Pferdeinfluenzaimpfstoffen auch die Impfung mit Equinen Herpesviren der Typen EHV 1 und EHV 4. Mit derartigen Impfstoffen sollten Fohlen ebenfalls erstmals im Alter des 9-12. Lebensmonates bei geimpften Mutterstuten (wenn Mutterstute nicht geimpft mit 6 Monaten) grundimunisiert werden, wobei die 2. Impfung im Abstand von 6 - 8 Wochen nach der ersten Impfung durchgeführt wird. 6 Monate nach der 2. Impfung erfolgt die 3. Impfung. zum Abschluß der Grundimunisierung. Wiederholungsimpfungen werden in 6-monatigem Intervall durchgeführt.

     
  • Wundstarrkrampf (Tetanus)
    Der Erreger des Wundstarrkrampfes lebt immer in der Umgebung des Pferdes und ist in infektionstüchtigem Zustand ständig präsent. Die Schutzimpfung gegen den Wundstarrkrampf ist eine der wirkungsvollsten Schutzimpfungen in der Pferdemedizin, jedes Pferd sollte aufgrund der permanenten Infektionsgefahr gegen Tetanus schutzgeimpft sein. Werden Fohlen im Alter des 9-12. Lebensmonates bei geimpften Mutterstuten (wenn Mutterstute nicht geimpft mit 6 Monaten)  grundimmunisiert, reagieren sie mit einer Immunantwort, die Schutz über die Dauer eines weiteren Jahres verleiht. Das Intervall zwischen den beiden Impfungen der Grundimmunisierung sollte dann etwa 8-10 Wochen betragen. Die erste Wiederholungsimpfung erfolgt ein Jahr nach dieser Grundimmunisierung, weitere Schutzimpfungen erfolgen in 2jährigem Intervall. 
  • Borreliose (NEU)
    Seit Herbst 2015 gibt es in Deutschland einen Impfstoff gegen Borreliose. Durch die Impfung werden im Pferd Antikörper gebildet, die die Übertragung von der Zecke auf der Wirt Pferd blockieren. Die Impfung kann ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden.  Die Grundimmunisierung erfolgt durch zwei Impfungen im Abstand von 2-3 Wochen. Wiederholungsimpfungen müssen jährlich durchgeführt werden. Die Immunität beginnt 1 Monat nach der Grundimmunisierung und hält 1 Jahr an. Es wird empfohlen die Grundimmunisierung vor der Zeckensaison durchzuführen. Mehr Infos unter: www.equi-vet.de/Equilyme%20TA%20Folder.pdf

 

 

 

Entwurmung

Im wesentlichen gibt es drei wichtige Parasitengruppen bei Pferden:

  • Rundwürmer: große und kleine Strongyliden, Spulwurm, Zwergfadenwurm, Lungenwurm 
     
  • Bandwürmer 
     
  • Magendasseln

Eine gewisse Zahl dieser Parasiten im Pferd lässt sich kaum vermeiden. Zu hoch ist das allgegenwärtige Infektionsrisiko. Mit geringen Parasitenzahlen wird das Immunsystem des ansonsten gesunden Pferdeorganismus durchaus fertig. Der gefährliche Massenbefall jedoch, wie er unter den heutigen Haltungsbedingungen oft beobachtet wird, ist ohne systematische "Entwurmung" nicht zu verhindern. Das Ziel ist also ein parasitenarmes Pferd.

 

Wie viele jährliche Entwurmungen sind zur Erreichung dieses Zieles erforderlich?

 

Darüber gibt es im wissenschaftlichen Schrifttum unterschiedliche Angaben. Als Grundsatz gilt: Je jünger die Pferde sind, je mehr Weidegang sie haben, je höher die Besatzdichte ist und je häufiger die Herdenzusammenstellung wechselt, desto öfter muss entwurmt werden.

 

- Fohlen sollten während der ersten zwei Lebensmonate - je nach verwendetem Präparat - alle zwei bis vier Wochen entwurmt werden.

 

- Für den Rest ihres ersten Lebensjahres genügen dann weitere Gaben alle vier bis sechs Wochen.

 

- Im zweiten Jahr behandelt man die Tiere je nach Besatzdichte und Weidehygiene alle sechs bis acht Wochen.

 

Danach und für erwachsene Pferde sind im allgemeinen drei bis fünf Behandlungen im Jahr ausreichend. Entscheidend ist vor allem die ergänzende Weidehygiene: Das Absammeln des Kotes alle zwei bis drei Tage vermindert die Gefahr von neuem Parasitenbefall erheblich. 

 

Folgende Behandlungsempfehlungen haben sich unter Praxisbedingungen bewährt:

 

- Je eine Behandlung findet zu Beginn und zum Ende der Weideperiode statt.

 

- Dazwischen wird - je nach Dauer der Weidezeit - ungefähr alle acht Wochen behandelt.

 

- Die Herbst-/Winterbehandlung sollte mit einem Präparat durchgeführt werden, das auch gegen Magendasseln wirksam ist.

 

- Mindestens zwei Entwurmungen sollen auch alle für Pferde relevanten Bandwürmer erfassen.

 

Wann entwurmen?

Eine Jahresplanung (Empfehlung)
 

April/Maibehandeln gegen Rundwürmer
Juni/Julibehandeln gegen Rund- und Bandwürmer
August/Septemberbehandeln gegen Rundwürmer
Ende Oktober/Mitte November behandeln gegen Rund- und Bandwürmer, Magendasseln
nach Bedarf: Januarbehandeln gegen Rundwürmer und Magendasseln

 

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