Neue "Notdienstgebühr" in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in Kraft
Die Gebühren für tierärztliche Leistungen wurden zum 14. Februar 2020 durch die "Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung" u.a. um eine sog. "Notdienstgebühr" ergänzt.
Was ändert sich für Sie?
Die Neufassung der GOT enthält nun einen neuen Paragrafen 3a "Gebühren für tierärztlichen Notdienst". Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:
- Es muss eine pauschale "Notdienstgebühr" bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten in Höhe von 50,- Euro (netto) berechnet werden.
- Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens dar 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen.
Da die Aufrechterhaltung eines Notdienstes finanziell und personell ausgesprochen aufwendig ist, rechnen wir Notfallbesuche gemäß GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) zu einem erhöhten Satz ab.
Wann handelt es sich um Notdienst?
Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT mit genauen Zeitangaben:
-täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
-von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende)
-von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertags.
In unseren regulären Zeiten der Kundenbesuche von Mo-Fr zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr nach Terminvereinbarung, werden keine Notdienstgebühren berechnet. Auch bei Terminverschiebungen in die Notdienstzeit hinein, werden bei bestehenden Terminen keine Notdienstgebühren anfallen.